Wann sind Vergütungskriterien geschlechtsneutral?
Kriterien, die nur auf die Arbeit selbst achten, sind geschlechtsneutral
Vergütungskriterien sind geschlechtsneutral, wenn sie ausschließlich den Inhalt der Stelle beschreiben — die Fähigkeiten, die sie erfordern, die Anstrengung, die sie kostet, die Verantwortung, die damit verbunden ist, und die Bedingungen, unter denen die Arbeit verrichtet wird — und nicht, direkt oder indirekt, einen Unterschied zwischen Männern und Frauen machen. Unmittelbar diskriminierend ist ein Kriterium, das ausdrücklich auf das Geschlecht verweist; in der Praxis kommt das kaum noch vor. Mittelbar diskriminierend ist ein Kriterium, das neutral aussieht, aber in der Praxis hauptsächlich ein Geschlecht trifft, zum Beispiel körperliche Kraft in Stellen, wo das funktional nicht notwendig ist, hoch zu bewerten, oder Erfahrung auf eine Weise schwerer zu gewichten als Fähigkeit, die hauptsächlich Wiedereinsteiger nach Urlaub benachteiligt.
In der Praxis bedeutet dies, dass eine Stelleneinstufung erst dann geschlechtsneutral genannt wird, wenn die vier Faktoren — Fähigkeiten, Anstrengung, Verantwortung, Arbeitsbedingungen — für jede Stelle auf dieselbe Weise gewichtet werden, unabhängig davon, ob die Stelle traditionell von Männern oder Frauen ausgeübt wird. Ein Kriterium wie "Verfügbarkeit am Wochenende" kann für eine Stelle, wo dies erforderlich ist, objektiv sein, wird aber anfechtbar, sobald es als allgemeines Gewichtungskriterium fungiert, während es wenig mit dem Stelleninhalt zu tun hat. Dies zu beurteilen ist keine Frage guter Absichten, sondern der Systematik, nach der Stellen miteinander verglichen werden.
Rechtsgrundlage: Artikel 4 der Richtlinie und AGG
Dass die Vergütung auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhen muss, ist in Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/970 festgehalten, mit Fähigkeiten, Anstrengungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen als die vier genannten Faktoren. Für deutsche Arbeitgeber ist das Verbot der Geschlechtsdiskriminierung in der Bezahlung allerdings nicht neu: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet dies bereits, unabhängig vom Status des Gesetzentwurfs, der die Richtlinie umsetzt. Die Richtlinie fügt eine systematische Überprüfung hinzu — die Stelleneinstufung — aber der Grundsatz, dass Kriterien nicht direkt oder indirekt diskriminieren dürfen, gilt im Kern bereits.
Worauf dies basiert
- Artikel 4 Richtlinie (EU) 2023/970 — Kriterien ohne unmittelbare oder mittelbare Geschlechtsdiskriminierung
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Die Verordnung selbst ist auf EUR-Lex verfügbar. Wir verweisen für jede Aussage; Sie müssen uns nicht glauben.
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Mit KI auf Grundlage der obigen Quellen verfasst, von einer Person am 2026-08-20 überprüft. Stimmt etwas nicht? Lassen Sie es uns wissen — Korrekturen haben Vorrang.