Wann muss ich zum ersten Mal über die Lohnlücke berichten?
Erste Berichterstattung: 2028 für die größten Arbeitgeber, 2031 für die übrigen
Nach dem aktuellen Gesetzentwurf berichten Arbeitgeber mit 150 oder mehr Arbeitnehmern erstmals spätestens am 7. Juni 2028 über das Kalenderjahr 2027. Arbeitgeber mit 100 bis 150 Arbeitnehmern folgen später: ihre erste Berichterstattung ist für 2031 vorgesehen, über das Kalenderjahr 2030. Das bedeutet, dass die Daten über Vergütung und Geschlecht ab dem 1. Januar 2027 in Ordnung sein müssen, auch wenn die Berichterstattung selbst erst anderthalb Jahre später fällig ist.
Diese Daten stehen noch nicht fest. Der Gesetzentwurf, der diesen Zeitplan regelt, das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Lohntransparenz, wurde bei der Zweiten Kammer eingereicht, aber noch nicht im Plenum behandelt und noch nicht der Ersten Kammer vorgelegt. Das Kabinett strebt eine Inkraftsetzung zum 1. Januar 2027 an, aber solange beide Kammern nicht zugestimmt haben, ist dies ein Zieldatum und kein Gesetz. Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass der niederländische Zeitplan um ein Jahr später liegt als der der Richtlinie selbst, die für Arbeitgeber mit ab 150 Arbeitnehmern bereits den 7. Juni 2027 als erstes Berichterstattungsdatum nennt. Dieser Unterschied entsteht, weil die Umsetzungsfrist der Richtlinie, 7. Juni 2026, inzwischen abgelaufen ist, ohne dass die Niederlande das Gesetz fertiggestellt haben.
Worauf dies beruht: Artikel 9 der Richtlinie und Gesetzentwurf 36949
Die Berichterstattungsdaten für die Europäische Union insgesamt stehen in Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2023/970, die für Arbeitgeber mit ab 150 Arbeitnehmern den 7. Juni 2027 als erstes Datum nennt und für die Kategorie 100 bis 149 Arbeitnehmer den 7. Juni 2031. Die abweichenden niederländischen Daten, 2028 und 2031, stammen aus Gesetzentwurf 36949, der bei der Zweiten Kammer in Behandlung ist. Solange dieser Gesetzentwurf nicht angenommen ist, ist die Berichterstattungspflicht für private Arbeitgeber in den Niederlanden formal noch nicht wirksam.
Worauf dies basiert
- Artikel 9 Richtlinie (EU) 2023/970 — die Daten der ersten Berichterstattung pro Größenklasse
- Gesetzentwurf 36949 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Lohngleichstellung (in Bearbeitung)
Die Verordnung selbst ist auf EUR-Lex verfügbar. Wir verweisen für jede Aussage; Sie müssen uns nicht glauben.
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