Wer muss beweisen, dass es keine Entgeltdiskriminierung gibt?
Der Arbeitgeber muss den Unterschied erklären, nicht der Arbeitnehmer
Sobald ein Arbeitnehmer Fakten vorträgt, die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vermuten lassen, ist es Sache des Arbeitgebers nachzuweisen, dass keine Entgeltdiskriminierung vorliegt. Der Arbeitnehmer muss also nicht den Beweis erbringen, dass etwas nicht stimmt; diese Schwelle ist bewusst niedrig angesetzt. Der Arbeitnehmer muss glaubhaft machen, dass Grund zum Zweifel besteht — beispielsweise mit Zahlen über einen Entgeltunterschied innerhalb derselben Funktionskategorie — und ab diesem Zeitpunkt liegt die Erklärungspflicht beim Arbeitgeber.
Für niederländische private Arbeitgeber gilt dies noch nicht als durchsetzbares Recht: der Gesetzesentwurf, der diese Umkehr der Beweislast im nationalen Recht verankert, liegt dem Zweiten Haus vorund ist noch nicht angenommen worden. Die Richtlinie entfaltet keine unmittelbare Wirkung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im öffentlichen und halböffentlichen Sektor liegt dies anders: dieser kann bereits unmittelbar an die Richtlinie gebunden sein, da die Umsetzungsfrist mittlerweile abgelaufen ist. Und für alle Arbeitgeber gilt, dass Gerichte bestehendes nationales Recht — einschließlich des Gesetzes über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen — seither soweit wie möglich im Licht der Richtlinie auslegen müssen.
Wo dies in der Richtlinie und dem Gesetz steht
Die Umkehr der Beweislast ist in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/970 festgelegt: bei einem Rechtsstreit liegt die Beweislast beim Arbeitgeber, sobald der Arbeitnehmer Fakten vorträgt, die Diskriminierung vermuten lassen. In den Niederlanden ist dieses Prinzip grundsätzlich bereits länger aus der Rechtsprechung zum Gesetz über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen bekannt, und das College for Human Rights behandelt Fälle über gleiches Entgelt auch auf dieser Grundlage. Die gesetzliche Verankerung der strengeren, richtlinienkonformen Fassung für private Arbeitgeber folgt erst mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie Lohntransparenz Männer und Frauen, das derzeit noch vom Zweiten Haus behandelt wird.
Worauf dies basiert
- Artikel 18 Richtlinie (EU) 2023/970 — die Beweislast
- Gesetz über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen
- College for Human Rights — gleiches Entgelt
Die Verordnung selbst ist auf EUR-Lex verfügbar. Wir verweisen für jede Aussage; Sie müssen uns nicht glauben.
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Mit KI auf Grundlage der obigen Quellen verfasst, von einer Person am 2026-08-20 überprüft. Stimmt etwas nicht? Lassen Sie es uns wissen — Korrekturen haben Vorrang.