payria.eu

Ist das Lohntransparenzgesetz bereits in Kraft?

Nein, noch nicht — der Gesetzentwurf befindet sich noch in der Zweiten Kammer

Nein, das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Lohngleichstellung von Männern und Frauen ist noch nicht in Kraft getreten. Der Gesetzentwurf (36949) wurde am 21. Mai 2026 in der Zweiten Kammer eingereicht, aber die Plenardebatte hat noch nicht stattgefunden und es wurde noch nicht darüber abgestimmt. Danach muss sich auch die Erste Kammer damit noch befassen. Die Regierung strebt an, das Gesetz zum 1. Januar 2027 in Kraft treten zu lassen, aber ein Ziel ist keine verbindliche Zusage: Solange beide Kammern nicht zugestimmt haben, gelten die Pflichten aus dem Gesetzentwurf für private Arbeitgeber noch nicht.

Das bedeutet nicht, dass gar nichts zu tun ist. Die Umsetzungsfrist, die die Richtlinie selbst den Niederlanden gesetzt hatte, ist bereits abgelaufen. Ab diesem Zeitpunkt sollten Gerichte das bestehende niederländische Recht soweit wie möglich richtlinienkonform auslegen, und Arbeitgeber im öffentlichen und halböffentlichen Sektor können bereits unmittelbar an die Richtlinie gebunden sein — diese kann nämlich unmittelbar gegenüber dem Staat und damit verbundenen Einrichtungen wirken. Für private Arbeitgeber wirkt die Richtlinie nicht unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; dafür ist das nationale Gesetz erforderlich, und dieses gibt es noch nicht. Wer trotzdem bereits damit beginnen möchte, kann schon jetzt mit Dingen anfangen, die nicht von heute auf morgen erledigt sind, wie eine Funktionsbewertung anhand objektiver Kriterien — unabhängig vom genauen Datum, an dem das Gesetz in Kraft tritt.

Woran das zu erkennen ist: Gesetzentwurf 36949 und Artikel 34 der Richtlinie

Der Status des Gesetzentwurfs — eingereicht, noch keine Plenardebatte, noch keine Abstimmung und danach noch die Erste Kammer — ist unter Gesetzentwurf 36949 auf der Website der Zweiten Kammer vermerkt. Dass die EU-Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist und was das für die Zwischenzeit bedeutet, ergibt sich aus Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2023/970, die die Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten festlegt.

Worauf dies basiert

Die Verordnung selbst ist auf EUR-Lex verfügbar. Wir verweisen für jede Aussage; Sie müssen uns nicht glauben.

Dies ist keine Rechtsberatung. Diese Seite bietet allgemeine Informationen über die Regelungen, auf denen diese Plattform basiert. Wir kennen Ihre Situation nicht. Im Zweifelsfall zu Ihrem eigenen Fall konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt oder die zuständige Aufsichtsbehörde.

Mit KI auf Grundlage der obigen Quellen verfasst, von einer Person am 2026-08-20 überprüft. Stimmt etwas nicht? Lassen Sie es uns wissen — Korrekturen haben Vorrang.