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Was beinhaltet eine gemeinsame Vergütungsevaluierung?

Eine gemeinsame Bewertung folgt auf einen nicht erklärten Lohnunterschied von 5 Prozent

Eine gemeinsame Vergütungsbewertung ist eine Untersuchung, die ein Arbeitgeber zusammen mit der Arbeitnehmervertretung durchführt, wenn aus dem Bericht über Vergütungsunterschiede ein Unterschied zwischen Männern und Frauen von mindestens 5 Prozent in einer Kategorie von Arbeitnehmern hervorgeht, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, und dieser Unterschied nicht objektiv gerechtfertigt ist und nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Bericht behoben wurde. Die Bewertung erfasst die Größe des Unterschieds, warum er besteht und welche Maßnahmen erforderlich sind, um ihn zu beheben; die Arbeitnehmervertretung beurteilt mit und die Ergebnisse werden mit ihr besprochen.

Die Verpflichtung steht also in direktem Zusammenhang mit der Berichtspflicht: Nur wenn ein Bericht einen nicht erklärten Unterschied dieser Größenordnung zeigt und die Abhilfe innerhalb der festgelegten Frist ausbleibt, entsteht die Verpflichtung zu einer gemeinsamen Bewertung. Für Arbeitgeber ohne Berichtspflicht – weil sie unter der Schwelle von hundert Arbeitnehmern liegen – kommt diese Verpflichtung nicht in Frage. In den Niederlanden ist die Berichtspflicht selbst noch nicht festgelegt: der Gesetzentwurf, der die Richtlinie umsetzt, das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Lohntransparenz zwischen Männern und Frauen, wurde beim Zweiten Kammern eingereicht, aber noch nicht angenommen. Solange das so ist, gilt auch die Verpflichtung zu einer gemeinsamen Vergütungsbewertung noch nicht für private Arbeitgeber in den Niederlanden. Für Arbeitgeber im öffentlichen und halböffentlichen Sektor kann dies anders sein, weil sie unter Umständen bereits unmittelbar an die Richtlinie gebunden sein können, da die Umsetzungsfrist der Richtlinie abgelaufen ist.

Wo das in der Richtlinie steht: Artikel 10 und 13

Die Verpflichtung zu einer gemeinsamen Vergütungsbewertung ist in Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2023/970 festgelegt, einschließlich der Schwelle von 5 Prozent und der Frist von sechs Monaten, innerhalb derer ein Arbeitgeber einen Unterschied selbst beheben kann. Die Rolle der Arbeitnehmervertretung bei dieser Bewertung ergibt sich aus Artikel 13 derselben Richtlinie, in dem die Beteiligung der Sozialpartner geregelt wird. Der Status der Umsetzung für die Niederlande kann im Gesetzentwurf 36949 beim Zweiten Kammer nachgelesen werden.

Worauf dies basiert

Die Verordnung selbst ist auf EUR-Lex verfügbar. Wir verweisen für jede Aussage; Sie müssen uns nicht glauben.

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Mit KI auf Grundlage der obigen Quellen verfasst, von einer Person am 2026-08-20 überprüft. Stimmt etwas nicht? Lassen Sie es uns wissen — Korrekturen haben Vorrang.