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Darf ich eine Spanne statt eines genauen Gehalts nennen?

Eine Spanne ist zulässig, ein Festbetrag auch

Ja, eine Spanne genügt: Die Richtlinie gibt Arbeitgebern die Wahl zwischen der Nennung eines konkreten Startgehalts und der Nennung einer Spanne. Diese Information muss der Bewerber vor dem ersten Gespräch erhalten, und das darf also auch bereits im Stellenausschreibungstext selbst erfolgen. Es gibt keine Untergrenze in Bezug auf die Unternehmensgröße für diese Pflicht: sie gilt für jeden Arbeitgeber, klein oder groß.

Diese Wahlfreiheit steht nicht isoliert da. Dieselbe Bestimmung verbietet es, einen Bewerber zu fragen, was er jetzt verdient oder früher verdient hat — die Spanne oder der Betrag, den der Arbeitgeber selbst nennt, ist somit der einzige Anhaltspunkt für das Gehaltsgesprächunft, nicht die Lohngeschichte des Kandidaten. Für die Niederlande ist relevant, dass der Gesetzentwurf zur Umsetzung dieser Pflicht noch in Behandlung bei der Zweiten Kammer ist und noch nicht in Kraft getreten ist: Für private Arbeitgeber gilt diese Pflicht daher noch nicht als zwingende gesetzliche Verpflichtung. Für Arbeitgeber im öffentlichen und halböffentlichen Sektor liegt dies anders, da diese bereits unmittelbar an die Richtlinie gebunden sein können, da die Umsetzungsfrist abgelaufen ist. Wer bereits jetzt damit anfängt, läuft jedenfalls nicht Gefahr, etwas umzusetzen, das später wieder rückgängig gemacht wird.

Wo das in der Richtlinie steht

Diese Regel ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/970, in dem ausdrücklich festgelegt ist, dass Bewerber das Recht haben, vor dem Gespräch oder über den Stellenausschreibungstext Informationen über die Anfangsbelohnung "oder die Spanne derselben" zu erhalten. Das Verbot, nach dem aktuellen oder früheren Gehalt zu fragen, steht im gleichen Artikel, Absatz 2. Für den Status in den Niederlanden ist die Fundstelle der Gesetzentwurf Wet implementatie richtlijn loontransparantie mannen en vrouwen, wie in Behandlung bei der Zweiten Kammer.

Worauf dies basiert

Die Verordnung selbst ist auf EUR-Lex verfügbar. Wir verweisen für jede Aussage; Sie müssen uns nicht glauben.

Dies ist keine Rechtsberatung. Diese Seite bietet allgemeine Informationen über die Regelungen, auf denen diese Plattform basiert. Wir kennen Ihre Situation nicht. Im Zweifelsfall zu Ihrem eigenen Fall konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt oder die zuständige Aufsichtsbehörde.

Mit KI auf Grundlage der obigen Quellen verfasst, von einer Person am 2026-08-20 überprüft. Stimmt etwas nicht? Lassen Sie es uns wissen — Korrekturen haben Vorrang.